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   VG Berlin, 19.01.2009 - 21 A 277.08   

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VG Berlin, 19.01.2009 - 21 A 277.08 (https://dejure.org/2009,37739)
VG Berlin, Entscheidung vom 19.01.2009 - 21 A 277.08 (https://dejure.org/2009,37739)
VG Berlin, Entscheidung vom 19. Januar 2009 - 21 A 277.08 (https://dejure.org/2009,37739)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2008 - 10 ME 274/07

    Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines serbischen

    Auszug aus VG Berlin, 19.01.2009 - 21 A 277.08
    Diese spezielle Regelung für ein weiteres eigenständiges Aufenthaltsrecht im Scheidungsfall setzt die Erfüllung der allgemeinen (Regel-) Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG voraus - wozu insbesondere gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG das Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen und (anders als bei erstmaliger Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Sicherung des Lebensunterhalts zählen -, ohne dass der Ausländerbehörde ein Ermessen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumt ist (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 10 ME 274/07 - Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2006 - 11 S 13.06 - Juris; Maor in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2008, § 4 Rn. 866; vgl.a. die Begründung zum Entwurf des Zuwanderungsgesetzes BT-Drs. 15/420 S. 83 zu § 31 Abs. 4 AufenthG).

    15 Für den Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG genügt allein das Vorliegen eines abstrakten Ausweisungstatbestandes nach den §§ 53 bis 55 AufenthG; dabei ist sowohl unerheblich, ob der Ausländer ermessensfehlerfrei ausgewiesen werden könnte als auch ob er sich auf einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG berufen kann (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. Januar 2008, a.a.O., m.w.N.).

    Die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist auch mit Artikel 8 EMRK vereinbar (vgl. hierzu im Einzelnen OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. Januar 2008, a.a.O.).

  • BVerwG, 24.09.1996 - 1 C 9.94

    Ausländerrecht - Ausnahmen von der Ausweisung bei vorsätzlich begangener

    Auszug aus VG Berlin, 19.01.2009 - 21 A 277.08
    Denn ein Rechtsverstoß ist nur dann unbeachtlich, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, also andererseits immer beachtlich, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (vgl. hierzu und zu etwaigen hier nicht gegebenen Ausnahmefällen BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 - 1 C 9.94 - Juris Rn. 19 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2006 - 11 S 13.06

    Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen,

    Auszug aus VG Berlin, 19.01.2009 - 21 A 277.08
    Diese spezielle Regelung für ein weiteres eigenständiges Aufenthaltsrecht im Scheidungsfall setzt die Erfüllung der allgemeinen (Regel-) Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG voraus - wozu insbesondere gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG das Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen und (anders als bei erstmaliger Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Sicherung des Lebensunterhalts zählen -, ohne dass der Ausländerbehörde ein Ermessen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumt ist (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 10 ME 274/07 - Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2006 - 11 S 13.06 - Juris; Maor in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2008, § 4 Rn. 866; vgl.a. die Begründung zum Entwurf des Zuwanderungsgesetzes BT-Drs. 15/420 S. 83 zu § 31 Abs. 4 AufenthG).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2007 - 12 B 2.05

    Entscheidungen zum Visa-Recht

    Auszug aus VG Berlin, 19.01.2009 - 21 A 277.08
    Nach den für die Berechnung maßgeblichen Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (vgl. hierzu im Einzelnen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 9. Oktober 2008 - 12 B 8.08 -, 21. Mai 2008 - 12 B 66.07 - und vom 25. April 2007 - 12 B 2.05 - Juris) ist der Unterhaltsbedarf der Klägerin (die sozialleistungsrechtlich keine Einsatzgemeinschaft mit ihrem Sohn und dessen Familie bildet) mit 444, 50 EUR (anteilige Warmmiete in Höhe von 93, 50 EUR und Regelleistung eines Haushaltsvorstandes in Höhe von 351 EUR) anzusetzen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2007 - 11 S 30.06

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines Asylbewerbers bei

    Auszug aus VG Berlin, 19.01.2009 - 21 A 277.08
    Auch hinsichtlich § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sind keine besonderen Gründe zu erkennen, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, trotz des nicht gesicherten Lebensunterhaltes die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu verlängern; auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen (vgl. ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 11 S 30.06 - Juris).
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